Nach welchen Kriterien rezeptiert Ihre Ärztin welche Behandlungen?
Wenn Sie Kassenpatientin sind, ist Ihre Ärztin bei der Wahl des Heilmittels an die Vorgaben des Heilmittel-Katalogs gebunden.
Das bedeutet für Sie, dass Ihnen ein Behandlungspaket angeboten wird, dessen Effizienz allgemein anerkannt ist.
Ihre Ärztin braucht keinen Regress zu befürchten, wenn sie sich an die Richtlinien hält.
Ein Beispiel: Seit drei Wochen schmerzt Ihre rechte Schulter in nicht unerheblichem Maß. Ohne ersichtliche Ursache können Sie den Arm nicht mehr so gut drehen wie Ihren linken. Sie suchen also Ihre Ärztin auf. Laut Heilmittelkatalog ist das beschriebene Problem in die Diagnosegruppe EX1 „Extremitäten und Becken“ mit prognostisch kurzzeitigem Behandlungsbedarf einzuordnen. Jetzt muss noch eine Einteilung der Leitsymptomatik erfolgen. Im beschriebenen Fall wäre dies „a“. für Gelenkfunktionsstörungen, Bewegungsstörungen mit dem Ziel: Wiederherstellung, Besserung der gestörten Beweglichkeit. Damit wäre die Heilmittelverordnung im Regelfall mit 6 Behandlungseinheiten Krankengymnastik oder auch Manuelle Therapie als vorrangiges Heilmittel vorgegeben. Hinzu kommt eine Frequenzempfehlung von mindestens zwei Behandlungen pro Woche. Der Schlüssel, den Sie auf dem Rezept finden, heißt: Ex1a.
Weitere Regeln gibt es für den Fall, dass Ihre Ärztin noch ergänzende Heilmittel verordnen will oder sie eine andere Option für sinnvoller erachtet. Wenn die Schmerzen nach den sechs Behandlungen noch nicht verschwunden sein sollten, gibt es auch wieder Regeln und Möglichkeiten, die ihr offen stehen.