Welche Fristen müssen beachtet werden?
Als Patientin müssen Sie die von Ärztinnen verordnete Behandlung innerhalb von 28 Tagen beginnen. Bis 2021 lag die vorgegebene Frist noch bei 14 Tagen. Mir stellt sich an dieser Stelle die Frage, ob die Verdoppelung derselben auf neuen Erkenntnissen beruht oder auf einer für die Krankenkassen enstandenen Schwierigkeit, dem Versorgungsauftrag nachzukommen.
Zwischen zwei Behandlungsterminen dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen.
Manchmal hat man einfach viel um die Ohren. Aber wenn Sie das vor einem halben Jahr ausgestellte Rezept endlich einlösen wollen, ist der Befund der Ärztin nicht mehr aktuell. Die Massage könnte inzwischen unnötig geworden sein. Ihr aktueller Zustand könnte sich dahingehend verändert haben, dass eine andere Maßnahme eventuell besser greift. Manchmal passiert es aber, dass die Fristen aus organisatorischen Gründen nicht einhaltbar sind. In dem Fall kann Ihnen die Ärztin das Rezept umdatieren oder eine nicht vermeidbare Zwischenpause „absegnen“.