Kostenerstattungsmöglichkeit für Kassenpatientinnen in freien Physiotherapiepraxen
Es ist möglich, dass die Kasse die Kosten für die Behandlungen einer qualifizierten nicht zugelassenen Therapeutin übernimmt – hierbei handelt es sich um eine Ermessensfrage. Das können sie im Sozialgesetzbuch V §13 Absatz 2 nachlesen.
Beachten Sie bitte hierbei, dass Sie einen Antrag auf Kostenerstattung vor Behandlungsbeginn stellen müssen.
Bei einer Zusage Ihrer Kasse, ist dieser Anspruch auf Kostenerstattung höchstens auf die Vergütung beschränkt, die die Krankenkasse bei Erbringung der Sachleistung laut Vergütungsvereinbarung in den Versorgungsverträgen zu tragen hätte. Darüber hinaus können Verwaltungskosten bis zu 5% von der Erstattungsgebühr durch Ihre Krankenkasse abgezogen werden.
Wenn Ihre Ärztin Ihnen ein Rezept für eine therapeutische Maßnahme ausstellt, die Ihnen nicht von Ihrer Kasse angeboten werden kann, (will heißen, die zugelassenen Kolleginnen in einem für Sie erreichbaren Umkreis haben keine Termine innerhalb der vorgegebenen 14 tägigen Fristen für Sie frei,) ist Ihre Krankenkasse sogar verpflichtet, die von Ihnen erkauften Behandlungen in vollem Umfang zu erstatten. Dieses Recht ist in § 13 Absatz 3 im Sozialgesetzbuch V aufgeführt. Gehen Sie auch in einem solchen Fall frühzeitig in Kontakt mit Ihrer Kasse.